Werbung Teil 2:
Praktische Konsequenzen für den Arzt:
Im einzelnen gilt nun folgendes:
In Zukunft werden alle Werbeträger
(Praxisschild, Briefbogen, Rezeptvordrucke, Internetpräsentationen,
Anzeigen) gleich behandelt. Es wird nicht mehr zwischen den
verschiedenen Medien unterschieden. Auch Rundfunk- und
Fernsehwerbung ist als grundsätzlich zulässig anzusehen;
allerdings kommt es auch hier auf die konkrete Ausgestaltung von
Form, Inhalt und Umfang im Einzelfall an.
Zukünftig dürfen neben nach
Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen auch angegeben
werden:
Sonstige öffentlich-rechtliche
Qualifikationen
Tätigkeitsschwerpunkte
Organisatorische Hinweise
Informationen sind unabhängig
von besonderen Anlässen (Urlaub, Praxisvertretung, Änderung
der Sprechzeiten etc.) und in allen Medien zulässig.
Für Verzeichnisse ist die
bisherige Sonderregelung beibehalten worden.
Praktisch dargestellt heißt das
im Vergleich zu früher:
Die
Größenbegrenzung für Praxisschilder wurde aufgehoben
Die
zulässigen Inhalte wurden ergänzt. Jetzt dürfen auch
Internetadresse, Handynummer, E-Mail angegeben werden
Zeitungsanzeigen
dürfen jetzt auch ohne bestimmten Anlass geschaltet werden
Neue
Werbearten wir Rundfunk- und Fernsehwerbung sind prinzipiell
zulässig
Flyer
und Informationsbroschüren (Praxiszeitungen) dürfen in den
Praxisräumen ausgelegt werden. Diese dürfen organisatorische
Hinweise, eine Übersicht des Leistungsspektrums sowie
persönliche Angaben zur Arztperson beinhalten.
Für
Patienten dürfen zu Marketingzwecken Artikel wie bedruckte
Chipkartenhüllen, Kugelschreiber und Kalender abgegeben werden
Möglich
sind auch Tage der offenen Tür in der Praxis sowie
Kunstausstellungen
Die Bundesärztekammer die
Werbemaßnahmen in folgender Weise ein:
Erlaubt
Verboten
z.B.
Hinweise auf Ortstafeln,
in kostenlos verteilten Stadtplänen und über Bürgerinformationsstellen,
Wiedereinbestellungen
auf Wunsch des Patienten,
Tag der offenen Tür,
Kultur-, Sport- und
Sozialsponsoring,
Geburtstagsglückwünsche
an eigene Patienten ohne Hinweise auf das eigene
Leistungsspektrum,
Hinweis auf
Zertifizierung der Praxis,
nicht aufdringliches
(Praxis-) Logo
sachliche Informationen
in Medien
z.B.
Verbreiten von Flugblättern,
Postwurfsendungen, Mailingaktionen,
Plakatierung, z.B. in
Supermärkten,
Trikotwerbung,
Bandenwerbung, Werbung auf Fahrzeugen,
unaufgeforderte
Wiedereinbestellungen ohne medizinische Indikation
Angabe von Referenzen
bildliche Darstellung in
Berufskleidung bei der Berufsausübung, wenn ein
medizinisches Verfahren oder eine ärztliche
Behandlungsmaßnahme beworben wird